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„HUBERTUSBRÜDER“
GEGRÜNDET 1886

§1
Name und Sitz des Klubs
Der Klub führt den Namen „Jägerklub Hubertusbrüder“ und hat seinen Sitz in Graz.

§2
Zweck
Zweck des Klubs ist die Förderung weidgerechten Jägerturms und seiner überlieferten Gebräuche sowie der zeitgemäßen Jagdausübung.

Diese wird durch gemeinsame Jagden, durch die Pflege des Austausches von Erfahrungen, Kenntnissen und weidgerechter Kameradschaft, durch Abhaltung von Vorträgen und anderen der Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft dienenden Veranstaltungen sowie durch die Pflege des jagdlichen Übungsschießens erreicht.
Der Verein ist nicht auf Gewinne ausgerichtet.

§3
Mitgliedschaft
Der Klub besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern;
b) Ehrenmitgliedern;

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll am Klubgeschehen beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen aus den Reihen der Mitglieder des Klubs, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Klub ernannt werden.
Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes, das durch ein Klubmitglied eingeführt werden muss, entscheidet
die Klubleitung bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Klubleitung mit Zweidrittelstimmenmehrheit. Die Abstimmung über die Aufnahme erfolgt geheim.
Ehrenmitglieder ernennt die Jahreshauptversammlung über Vorschlag der Klubleitung. Zur Ernennung ist Einstimmigkeit erforderlich.

§4
Einkünfte des Klubs
Die Mittel zur Erfüllung des Zweckes werden
1. durch Einheben von Mitgliedsbeiträgen und Beitrittsgebühren,
2. durch Spenden und andere freiwillige Zuwendungen, Erträgnissen aus Veranstaltungen sowie durch Vermächtnisse aufgebracht.

                                                                           §5
Rechte der Mitglieder
Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu:
a)    Das Recht, zu wählen und gewählt zu werden;
b)    das Recht, das Klubabzeichen zu tragen;
c)    das Recht, Gäste zu den Klubabenden und zu den Klubveranstaltungen einzuführen;
d)    das Recht, an die Klubleitung und an die Jahreshauptversammlung Anträge zu stellen.

§6
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a)    die Bestimmungen der Klubsatzungen einzuhalten und die Beschlüsse der Kluborgane zu befolgen;
b)    sich bei Jagden und im geselligen Verkehr weidgerecht zu verhalten:
c)    die Beitrittsgebühren und die Mitgliedsbeiträge fristgerecht einzuzahlen. Ehrenmitglieder sind
von den Beiträgen befreit.

§7
Ausscheiden von Mitgliedern
Das Ausscheiden von Mitgliedern erfolgt:
a)    durch Tod;
b)    durch freiwilligen Austritt über schriftliche Anzeige bei der Klubleitung;
c)    durch Ausschluss auf Grund eines hierauf erkennenden Beschlusses des Schiedsgerichtes gem. § 12 der Satzung;
d)    durch Beschluss der Klubleitung, wenn ein Mitglied trotz eindringlicher schriftlicher Mahnung seinen Beitrag nicht beglichen oder das Ansehen und die Würde des Klubs geschädigt hat.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt jedoch verpflichtet, den rückständigen Jahresbeitrag oder sonstige Verbindlichkeiten an die Klubkasse zu bezahlen. Der Rechtsanspruch des Klubs bleibt hierfür bis zur Ordnung gewahrt.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verliert alle Klubrechte, insbesondere auch das Recht zum Tragen des Klubabzeichens.

Ein aus dem Klub ausgeschlossenes Mitglied kann nicht wieder aufgenommen werden.

§8
Klubleitung
Die auf Dauer von drei Jahren von der Jahreshauptversammlung gem. § 9 der Satzung zu wählende Klubleitung besteht aus:
a)    dem Obmann und dessen Stellvertreter;
b)    dem Schriftführer und dessen Stellvertreter;
c)    dem Kassier und dessen Stellvertreter;
d)    aus mindestens vier, jedoch höchstens sechs Beiräten.
Der Klubleitung obliegt die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Klubleitung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Sitzungen werden vom Obmann bzw. bei dessen Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter einberufen. Dasselbe gilt sinngemäß für die Führung  des Vorsitzes.

Der Obmann repräsentiert den Klub nach außen.
Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Klubs nach außen erfolgt durch den Obmann bzw. den Obmann-Stellvertreter gemeinsam mit dem Kassier bzw. dessen Stellvertreter.
Der Schriftführer hat über alle Beschlüsse der Klubleitung und der Jahreshauptversammlung Protokoll zu führen und die Korrespondenz des Klubs zu erledigen.

Der Kassier (bzw. sein Stellvertreter) ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Klubs verantwortlich. Er hat entsprechende Aufzeichnungen zu führen sowie der Klubleitung und der Jahreshauptversammlung jährlich einen Finanzbericht vorzulegen.

§9
Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung wird von der Klubleitung anberaumt und vom Obmann einberufen. Sie findet jährlich im Laufe des ersten Halbjahres statt und ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung bekanntzugeben. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn dies ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Gründe verlangt.
Gegenstände der Jahreshauptversammlung sind:
1.    Tätigkeitsbericht des Obmannes über das abgelaufene Klubjahr;
2.    Bericht des Kassiers und der Rechnungsprüfer;
3.    Beschlussfassung über allfällige Anträge;
4.    Festsetzung der Beitrittsgebühren und der Mitgliederbeiträge;
5.    Ernennung von Ehrenmitgliedern;
6.    Änderung der Satzungen;
7.    Wahl der Klubleitung auf die Dauer von drei Jahren;
8.    Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer eines Jahres;
9.    die Bewilligung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, welche über das vorhandene Barvermögen des Klubs hinausgehen, oder solcher, welche dem Klub eine mehrjährige Verbindung auferlegen;
10.    Auflösung des Klubs.

Die Jahreshauptversammlung ist zum Zeitpunkt ihres festgesetzten Beginns ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden oder durch Vollmachten vertretenen ordentlichen Mitgliedern beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Wahl des Obmannes sowie seines Stellvertreters erfolgt durch je eine geheime Wahl mittel Stimmzettel. Die Wahl der weiteren Mitglieder  der Klubleitung erfolgt en bloc grundsätzlich durch Handaufheben. Mittels Stimmzettel ist abzustimmen, wenn ein diesbezüglicher Antrag die Mehrheit findet.
Bei Stimmgleichheit entscheidet ein neuer Wahlgang.

§10
Rechnungsprüfer
Den von der Jahreshauptversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfern obliegt die Überwachung der Geldgebarung des Klubs, die Prüfung des jährlichen Finanzberichtes sowie die Erstattung eines diesbezüglichen Berichtes in der Jahreshauptversammlung. Ein Rechnungsprüfer hat außerdem den Antrag auf Entlastung der Klubleitung zu stellen, sofern nicht ein anderes Klubmitglied einen diesbezüglichen Antrag stellt.

§11
Zusammenkünfte
Der Ort und die Zeit der Zusammenkünfte wird von der Klubleitung beschlossen. Die erste Zusammenkunft im Monat ist Pflichtabend für alle Klubmitglieder.

§12
Schiedsgericht
Alle das Klubinteresse berührende oder aus den Klubverhältnissen entspringenden Streitigkeiten werden mit Ausschluss jedes Rechtsweges endgültig von einem Schiedsgericht überprüft und entschieden. Jeder der beiden Streitteile wählt hiezu zwei Schiedsrichter aus den Reihen der Klubmitglieder, und diese wählen aus ihren Reihen einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter über die Wahl eines Obmannes nicht einigen, so entscheidet das Los, welches der an Jahren älteste Schiedsrichter zieht. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Als Obmann oder Schiedsrichter des Schiedsgerichtes dürfen Mitglieder der Klubleitung nicht herangezogen werden.
Eine Berufung gegen den Beschluss des Schiedsgerichtes ist unzulässig.
Der Beschluss des Schiedsgerichtes ist von dessen Obmann innerhalb von zehn Tagen schriftlich der Klubleitung zum Vollzuge zu übermitteln.  

§13
Auflösung
Über die Auflösung des Klubs entscheidet in geheimer Abstimmung die eigens hierzu einberufene Jahreshauptversammlung. Das Klubvermögen ist gemeinnützig weidmännischen Zwecken zuzuführen.